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211.1 ZGB CH-SO

§ 8 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Ausstandsbestimmungen

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen
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§ 8 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Ausstandsbestimmungen

1. Eine Urkundsperson hat sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Ausstandsbestimmungen in folgenden Fällen in Ausstand zu begeben

a) in eigener Sache;

b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit der Urkundsperson eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie ohne Beschränkung sowie der Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad römischer Berechnung;

c) in Sachen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, an denen sie beteiligt ist;

d) in Sachen einer natürlichen oder juristischen Person, deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter sie allein oder mit Dritten zusammen ist.

2. Bei freiwilligen Versteigerungen beziehen sich die Ausstandsgründe nur auf das Verhältnis zwischen der Urkundsperson und dem Versteigerer.

3. Wenn bei einem Handänderungsvertrag eine Pfandforderung übernommen wird, so begründen die obigen Beziehungen der Urkundsperson zum Gläubiger keinen Ausstand.

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