211.1
ZGB
CH-SO
§ 79 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Beschwerderecht
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Vierter Abschnitt: Die Adoption
§ 79 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Beschwerderecht
1. Gegen die Verfügungen des Departementes nach § 77 kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.