Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 79 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Beschwerderecht

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Vierter Abschnitt: Die Adoption
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§ 79 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Beschwerderecht

1. Gegen die Verfügungen des Departementes nach § 77 kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

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