Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 78 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Verfahren

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Vierter Abschnitt: Die Adoption
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 78 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Verfahren

1. Die Untersuchung nach Artikel 268a ZGB ist Aufgabe des Departements, das die Pflegekinderaufsicht führt.

2. ...

← § 77 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 79 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →