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211.1 ZGB CH-SO

§ 77 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeit Art. 268-269 c ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Vierter Abschnitt: Die Adoption
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§ 77 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Zuständigkeit Art. 268-269 c ZGB

1. Das Departement spricht eine Adoption im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 ZGB aus.

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