211.1
ZGB
CH-SO
§ 76 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Beklagte Behörde Art. 261 Abs. 2 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil
§ 76 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Beklagte Behörde Art. 261 Abs. 2 ZGB
1. Ist der Vater gestorben und fehlen Nachkommen, Eltern oder Geschwister, richtet sich die Klage gegen die Kindesschutzbehörde seines letzten Wohnsitzes.