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211.1 ZGB CH-SO

§ 76 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Beklagte Behörde Art. 261 Abs. 2 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil
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§ 76 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Beklagte Behörde Art. 261 Abs. 2 ZGB

1. Ist der Vater gestorben und fehlen Nachkommen, Eltern oder Geschwister, richtet sich die Klage gegen die Kindesschutzbehörde seines letzten Wohnsitzes.

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