Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 75 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeit für die Anfechtung Art. 260 a ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil
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§ 75 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Zuständigkeit für die Anfechtung Art. 260 a ZGB

1. Für die Anfechtung ist die Kindesschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde und der Bürgerrat der Heimatgemeinde des Anerkennenden zuständig.

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