211.1
ZGB
CH-SO
§ 75 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeit für die Anfechtung Art. 260 a ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil
§ 75 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Zuständigkeit für die Anfechtung Art. 260 a ZGB
1. Für die Anfechtung ist die Kindesschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde und der Bürgerrat der Heimatgemeinde des Anerkennenden zuständig.