Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 74 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Anerkennung, Zuständigkeit Art. 260 Abs. 3 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil
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§ 74 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Anerkennung, Zuständigkeit Art. 260 Abs. 3 ZGB

1. Zur Beurkundung von Anerkennungen ist wahlweise zuständig der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes oder des Heimatortes des Anerkennenden oder der Mutter oder des Geburtsortes des Kindes.

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