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211.1 ZGB CH-SO

§ 73 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeit für die Anfechtung Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes
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§ 73 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Zuständigkeit für die Anfechtung Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB

1. Für die Anfechtung der Anerkennung ist die Kindesschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde und der Bürgerrat der Heimatgemeinde des Ehemannes zuständig.

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