211.1
ZGB
CH-SO
§ 73 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeit für die Anfechtung Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes
§ 73 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Zuständigkeit für die Anfechtung Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB
1. Für die Anfechtung der Anerkennung ist die Kindesschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde und der Bürgerrat der Heimatgemeinde des Ehemannes zuständig.