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211.1 ZGB CH-SO

§ 72 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeit und Verfahren Art. 253 und 254 ZGB Klagen nach Art. 256, 258, 259, 260a, 261, 269 und 269a ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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§ 72 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Zuständigkeit und Verfahren Art. 253 und 254 ZGB Klagen nach Art. 256, 258, 259, 260a, 261, 269 und 269a ZGB

1. Die Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses beurteilt der Amtsgerichtspräsident.

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