211.1
ZGB
CH-SO
§ 7 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Des Notars
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen
§ 7 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Des Notars
1. Der Notar ist zur öffentlichen Beurkundung im ganzen Kantonsgebiet zuständig.