Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 7 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Des Notars

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen
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§ 7 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Des Notars

1. Der Notar ist zur öffentlichen Beurkundung im ganzen Kantonsgebiet zuständig.

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