211.1
ZGB
CH-SO
§ 69 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Eheverträge, Art. 182 ff. ZGB, und Vermögensverträge, Art. 25 PartG
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
§ 69 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Eheverträge, Art. 182 ff. ZGB, und Vermögensverträge, Art. 25 PartG
1. Eheverträge und Vermögensverträge werden vom Amtschreiber oder vom Notar verurkundet, auch wenn sie Eigentumsverhältnisse an Grundstücken betreffen.