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211.1 ZGB CH-SO

§ 69 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Eheverträge, Art. 182 ff. ZGB, und Vermögensverträge, Art. 25 PartG

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
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§ 69 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Eheverträge, Art. 182 ff. ZGB, und Vermögensverträge, Art. 25 PartG

1. Eheverträge und Vermögensverträge werden vom Amtschreiber oder vom Notar verurkundet, auch wenn sie Eigentumsverhältnisse an Grundstücken betreffen.

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