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211.1 ZGB CH-SO

§ 62 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Ehe- und Familienberatungsstellen, Art. 171 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen
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§ 62 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Ehe- und Familienberatungsstellen, Art. 171 ZGB

1. Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass den Eheleuten in allen Regionen des Kantons private oder öffentliche Beratungsstellen zur Verfügung stehen.

2. Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden trägt die Kosten. Die Einwohnergemeinden können eine gemeinsame Organisation damit betrauen die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen.

3. Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungenügend nach, kann der Regierungsrat zulasten der Einwohnergemeinden private oder öffentliche Beratungsstellen bestimmen. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach Absatz 2.

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