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211.1 ZGB CH-SO

§ 60bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung, Art. 132 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
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§ 60bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung, Art. 132 ZGB

1. Zuständig ist der Amtsgerichtspräsident im summarischen Verfahren.

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