211.1
ZGB
CH-SO
§ 60bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung, Art. 132 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
§ 60bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung, Art. 132 ZGB
1. Zuständig ist der Amtsgerichtspräsident im summarischen Verfahren.