Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 6 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) In anderen Fällen

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · b) In anderen Fällen

1. In allen anderen Fällen ist der Amtschreiber zuständig, der zuerst darum angegangen wird; die Beurkundung hat an seinem Amtssitz, ausnahmsweise an einem andern Ort des Kantons zu erfolgen.

← § 5 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 7 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →