211.1
ZGB
CH-SO
§ 6 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) In anderen Fällen
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen
§ 6 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · b) In anderen Fällen
1. In allen anderen Fällen ist der Amtschreiber zuständig, der zuerst darum angegangen wird; die Beurkundung hat an seinem Amtssitz, ausnahmsweise an einem andern Ort des Kantons zu erfolgen.