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211.1 ZGB CH-SO

§ 59 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Klage, Art. 106 ZGB, Art. 9 Abs. 2 PartG

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Dritter Titel: Die Eheschliessung - Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit
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§ 59 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Klage, Art. 106 ZGB, Art. 9 Abs. 2 PartG

1. Die Klage auf Ungültigerklärung von Amtes wegen ist vom Staatsanwalt zu erheben.

2. Wird die Klage von einem Dritten erhoben, so ist der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen.

3. Der Regierungsrat ist befugt, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen.

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