211.1
ZGB
CH-SO
§ 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Ausführungsbestimmungen, Art. 103 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Dritter Titel: Die Eheschliessung - Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
§ 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Ausführungsbestimmungen, Art. 103 ZGB
1. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.