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211.1 ZGB CH-SO

§ 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Ausführungsbestimmungen, Art. 103 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Dritter Titel: Die Eheschliessung - Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
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§ 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Ausführungsbestimmungen, Art. 103 ZGB

1. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

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