211.1
ZGB
CH-SO
§ 53bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Rechtsschutz
Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - ... - Dritter Abschnitt: Stiftungen
§ 53bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Rechtsschutz
1. Gegen Verfügungen des Regierungsrates oder des Departements kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.