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211.1 ZGB CH-SO

§ 53bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Rechtsschutz

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - ... - Dritter Abschnitt: Stiftungen
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§ 53bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen des Regierungsrates oder des Departements kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

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