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211.1 ZGB CH-SO

§ 52bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Familienstiftungen, kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB)

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - ... - Dritter Abschnitt: Stiftungen
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§ 52bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Familienstiftungen, kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB)

1. Für die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen bleibt das öffentliche Recht des Kantons vorbehalten.

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