211.1
ZGB
CH-SO
§ 52bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Familienstiftungen, kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB)
Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - ... - Dritter Abschnitt: Stiftungen
§ 52bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Familienstiftungen, kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB)
1. Für die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen bleibt das öffentliche Recht des Kantons vorbehalten.