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211.1 ZGB CH-SO

§ 49bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Aufsicht

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - ... - Dritter Abschnitt: Stiftungen
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§ 49bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Aufsicht

1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus über

a) Klassische Stiftungen im Sinne von Artikel 80-89 ZGB, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn oder einem Teil davon angehören;

b) Öffentlich-rechtliche Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn, einem Teil davon oder einer Gemeinde angehören.

2. Über die Ausübung der Aufsicht gemäss Absatz 1 erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen durch Verordnung.

3. Die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge richtet sich nach der Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht.

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