211.1
ZGB
CH-SO
§ 49bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Aufsicht
Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - ... - Dritter Abschnitt: Stiftungen
§ 49bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Aufsicht
1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus über
a) Klassische Stiftungen im Sinne von Artikel 80-89 ZGB, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn oder einem Teil davon angehören;
b) Öffentlich-rechtliche Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn, einem Teil davon oder einer Gemeinde angehören.
2. Über die Ausübung der Aufsicht gemäss Absatz 1 erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen durch Verordnung.
3. Die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge richtet sich nach der Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht.