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211.1 ZGB CH-SO

§ 48 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, Auflösung eines Vereins Art. 75 und 78 ZGB

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Vereine
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§ 48 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, Auflösung eines Vereins Art. 75 und 78 ZGB

1. Über Klagen auf Anfechtung eines Vereinsbeschlusses und auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke entscheidet das Amtsgericht.

2. Für die Anhebung der auf Auflösung eines Vereins gehenden Klagen von Amtes wegen ist der Regierungsrat zuständig.

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