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211.1 ZGB CH-SO

§ 47 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - G. Ausführungsbestimmungen

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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§ 47 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · G. Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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