211.1
ZGB
CH-SO
§ 46 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Auflösung von Rechtsamekorporationen
Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 46 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Auflösung von Rechtsamekorporationen
1. Zur Auflösung von Rechtsamekorporationen ist die Zustimmung von mindestens 3/4 aller Rechtsamebesitzer erforderlich.
2. Das Korporationsgut wird nach Rechtsamen unter die Rechtsamebesitzer verteilt.