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211.1 ZGB CH-SO

§ 46 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Auflösung von Rechtsamekorporationen

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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§ 46 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Auflösung von Rechtsamekorporationen

1. Zur Auflösung von Rechtsamekorporationen ist die Zustimmung von mindestens 3/4 aller Rechtsamebesitzer erforderlich.

2. Das Korporationsgut wird nach Rechtsamen unter die Rechtsamebesitzer verteilt.

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