211.1
ZGB
CH-SO
§ 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Grundbuchliche Behandlung der Rechtsamen
Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Grundbuchliche Behandlung der Rechtsamen
1. Die Rechtsameanteile bestehen auf unbestimmte Zeit und sind vererblich und frei übertragbar. Sie sind den Grundstücken im Sinne von Artikel 655 Absatz 2 Ziffer 2 ZGB gleichgestellt und nach den Weisungen des Obergerichtes im Grundbuch aufzunehmen.