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211.1 ZGB CH-SO

§ 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Grundbuchliche Behandlung der Rechtsamen

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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§ 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Grundbuchliche Behandlung der Rechtsamen

1. Die Rechtsameanteile bestehen auf unbestimmte Zeit und sind vererblich und frei übertragbar. Sie sind den Grundstücken im Sinne von Artikel 655 Absatz 2 Ziffer 2 ZGB gleichgestellt und nach den Weisungen des Obergerichtes im Grundbuch aufzunehmen.

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