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211.1 ZGB CH-SO

§ 43 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Verfahren

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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§ 43 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Verfahren

1. Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Organe ist erforderlich, dass sämtliche Mitglieder statutengemäss zur betreffenden Sitzung eingeladen werden. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind. In der Korporationsversammlung steht jeder vollen Rechtsame eine ganze Stimme zu. Bruchteile einer Rechtsame haben ein dem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.

2. Korporationsbeschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.

3. Dieses Anfechtungsrecht steht zudem jedem Rechtsamebesitzer gegen Beschlüsse der Rechtsamegemeinde zu, durch die er sich in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt glaubt.

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