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211.1 ZGB CH-SO

§ 42 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Organisation

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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§ 42 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Organisation

1. Die Korporationsversammlung in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, bildet das oberste Organ. Die Einberufung der Versammlung erfolgt nach Vorschrift der Statuten, so oft das Interesse der Korporation es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangt.

2. Die Korporationsversammlung hat das Recht, die Vorstandsmitglieder jederzeit abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

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