211.1
ZGB
CH-SO
§ 41 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Recht der Persönlichkeit AIlmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, Art. 59 Abs. 3 ZGB
Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 41 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Recht der Persönlichkeit AIlmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, Art. 59 Abs. 3 ZGB
1. Allmendgenossenschaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähnliche Korporationen erlangen das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung ihrer Statuten durch das zuständige Departement. Die Eintragung in das Handelsregister ist nicht notwendig.
2. Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über
a) Name und Sitz;
b) Zweck;
c) Organe und Vertretung;
d) Mittel und Haftung;
e) Zerlegung der Rechtsamen in Bruchteile.