§ 4 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Zuständigkeit 1. Allgemein
§ 4 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Zuständigkeit 1. Allgemein
1. Die öffentliche Beurkundung erfolgt
a) durch den Amtschreiber, den Betreibungs- und Konkursbeamten oder einen Notar, soweit dieses Gesetz nicht den Amtschreiber oder den Notar als ausschliesslich zuständig erklärt;
b) durch den Gerichtspräsidenten, den Zivilstandsbeamten oder den Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinde in den von diesem Gesetz besonders vorgesehenen Fällen.
2. Unter Notar im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen, wer als Notar patentiert und vom Regierungsrat zur Ausübung des Notariats ermächtigt ist.
2bis Der Regierungsrat regelt die Prüfung und die Patentierung sowie die Voraussetzungen zur Ausübung des Notariats in einer Verordnung. Der Notar amtet unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung.
3. Der Zuständigkeit des Amtschreibers ist diejenige seiner als Notar patentierten Stellvertreter gleichgestellt.