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211.1 ZGB CH-SO

§ 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Auffindung von Findelkindern

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
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§ 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Auffindung von Findelkindern

1. Die Anzeige über die Auffindung eines Kindes unbekannter Abstammung ist an den Präsidenten der Einwohnergemeinde zu richten.

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