211.1
ZGB
CH-SO
§ 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Auffindung von Findelkindern
Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
§ 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Auffindung von Findelkindern
1. Die Anzeige über die Auffindung eines Kindes unbekannter Abstammung ist an den Präsidenten der Einwohnergemeinde zu richten.