211.1
ZGB
CH-SO
§ 38 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Bereinigung, Art. 42 ZGB
Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
§ 38 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Bereinigung, Art. 42 ZGB
1. Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung beurteilt der Amtsgerichtspräsident.