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211.1 ZGB CH-SO

§ 38 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Bereinigung, Art. 42 ZGB

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
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§ 38 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Bereinigung, Art. 42 ZGB

1. Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung beurteilt der Amtsgerichtspräsident.

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