Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 374 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Inkrafttreten

Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Zweite Abteilung: Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 374 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, nach der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

← § 373 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →