211.1
ZGB
CH-SO
§ 374 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Inkrafttreten
Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Zweite Abteilung: Schlussbestimmungen
§ 374 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, nach der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.