§ 373 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Aufhebung widersprechender Erlasse
§ 373 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Aufhebung widersprechender Erlasse
1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben.
2. Vor allem werden aufgehoben
a) das Gesetz vom 10. Dezember 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit den durch das Gesetz vom 2. Mai 1926 vorgenommenen Änderungen, unter Vorbehalt von § 363 dieses Gesetzes und mit Ausnahme der Bestimmungen über das summarische Verfahren (§§ 3-5), die besonderen Prozessverfahren für Ehescheidung (§§ 46-60), Feststellung der Vaterschaft (§§ 100-114 und 116) und Entmündigung (§§ 136-143), die bis zum Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung in Kraft bleiben, und der in § 363 Absatz 3 dieses Gesetzes genannten Bestimmungen;
b) das Gesetz über den Betrieb von Geld- und Betreibungsgeschäften (Wuchergesetz) vom 19. Januar 1879;
c) § 21 des Gesetzes über das Bauwesen vom 10. Juni 1906;
d) die Verordnung des Kantonsrates vom 1. Juni 1937 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechtes;
e) die Verordnung des Regierungsrates vom 30. Juni 1942 über die Einführung des revidierten Bürgschaftsrechtes mit Ausnahme der §§ 8 und 9;
f) § 3 Satz 2 des Gesetzes über den Bezug von Handänderungsgebühren beim Eigentumsübergang an Liegenschaften vom 23. Februar 1919.