211.1
ZGB
CH-SO
§ 372 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Rechtsöffnungstitel
Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Zweite Abteilung: Schlussbestimmungen
§ 372 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Rechtsöffnungstitel
1. Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Behörden oder Amtsstellen über die Festsetzung der Gebühren oder von anderen auf das Zivilgesetzbuch oder dieses Gesetz gestützten Forderungen, insbesondere diejenigen über die Unterstützungspflicht, sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).