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211.1 ZGB CH-SO

§ 371 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Gebührentarif

Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Zweite Abteilung: Schlussbestimmungen
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§ 371 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Gebührentarif

1. Der Kantonsrat bestimmt im Gebührentarif die von den administrativen und richterlichen Behörden zu erhebenden Gebühren und Kostenansätze sowie die Entschädigungen für die Personen, welche als Verteidiger, Rechtsanwalt, Notar, Prozesspartei, Zeuge, Sachverständiger, Liquidator, Übersetzer oder andere Hilfsperson im richterlichen und administrativen Verfahren tätig sind. Er ordnet im Gebührentarif auch den unentgeltlichen Rechtsbeistand.

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