211.1
ZGB
CH-SO
§ 370 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Eisenbahntransportgesetz
Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Zweite Abteilung: Schlussbestimmungen
§ 370 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Eisenbahntransportgesetz
1. Die Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 340 und 341 dieses Gesetzes über die Feststellung des Zustandes des Frachtgutes, die Mitwirkung bei dessen Verkauf und die Anordnung der Hinterlegung des Gutes gelten auch für die Fälle der Artikel 24 (Ablieferungshindernisse) und 25 Absätze 3 und 4 (Verlust und Beschädigung des Gutes) des Bundesgesetzes über den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen vom 29. März 1893.
2. Mit der Feststellung des Tatbestandes nach Artikel 24 des Transportgesetzes kann der Amtsgerichtspräsident in geringfügigen Fällen den Friedensrichter betrauen.