211.1
ZGB
CH-SO
§ 37 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Aufsicht, Art. 45 ZGB
Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
§ 37 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Aufsicht, Art. 45 ZGB
1. Die Aufsicht über die Zivilstandsämter wird vom zuständigen Departement ausgeübt.
2. Der Regierungsrat kann ein Amt für Zivilstandswesen schaffen. Er regelt dessen Kompetenzen in einer Verordnung.
3. Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtes für Zivilstandswesen kann beim zuständigen Departement Beschwerde geführt werden.