211.1
ZGB
CH-SO
§ 36ter Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Kantonale Zivilstandsämter
Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
§ 36ter Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Kantonale Zivilstandsämter
1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung kantonale Zivilstandsämter einrichten. Er regelt die Übertragung der Geschäfte von den Zivilstandsämtern (§ 36 und § 36bis) auf die kantonalen Zivilstandsämter. Die Anstellung der kantonalen Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.