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211.1 ZGB CH-SO

§ 36ter Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Kantonale Zivilstandsämter

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
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§ 36ter Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Kantonale Zivilstandsämter

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung kantonale Zivilstandsämter einrichten. Er regelt die Übertragung der Geschäfte von den Zivilstandsämtern (§ 36 und § 36bis) auf die kantonalen Zivilstandsämter. Die Anstellung der kantonalen Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

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