211.1
ZGB
CH-SO
§ 36bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Wahl
Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
§ 36bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Wahl
1. Ist in der Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, wird der Zivilstandsbeamte vom Gemeinderat gewählt. In Zivilstandskreisen, die aus mehreren Gemeinden bestehen, regeln die Kreisgemeinden das Wahlverfahren gemeinsam; wenn sie sich nicht einigen, wird das Wahlverfahren vom Regierungsrat geregelt; die Wahl wird von der Gemeinde des Amtssitzes organisiert.
2. Die Stellvertretung der Zivilstandsbeamten wird vom Regierungsrat geregelt.