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211.1 ZGB CH-SO

§ 36bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Wahl

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
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§ 36bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Wahl

1. Ist in der Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, wird der Zivilstandsbeamte vom Gemeinderat gewählt. In Zivilstandskreisen, die aus mehreren Gemeinden bestehen, regeln die Kreisgemeinden das Wahlverfahren gemeinsam; wenn sie sich nicht einigen, wird das Wahlverfahren vom Regierungsrat geregelt; die Wahl wird von der Gemeinde des Amtssitzes organisiert.

2. Die Stellvertretung der Zivilstandsbeamten wird vom Regierungsrat geregelt.

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