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211.1 ZGB CH-SO

§ 368bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Übergangsbestimmungen

Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Erste Abteilung: Einführungs- und Übergangsbestimmungen - Dritter Abschnitt: Zur Revision vom 4. Dezember 1977
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§ 368bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Übergangsbestimmungen

1. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtes hängigen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.

2. Zuständige Behörde nach Artikel 57 Absatz 6 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952 ist der Regierungsrat. Er entscheidet auf Antrag des Bau- und Justizdepartementes.

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