211.1
ZGB
CH-SO
§ 368bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Übergangsbestimmungen
Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Erste Abteilung: Einführungs- und Übergangsbestimmungen - Dritter Abschnitt: Zur Revision vom 4. Dezember 1977
§ 368bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Übergangsbestimmungen
1. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtes hängigen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.
2. Zuständige Behörde nach Artikel 57 Absatz 6 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952 ist der Regierungsrat. Er entscheidet auf Antrag des Bau- und Justizdepartementes.