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211.1 ZGB CH-SO

§ 368 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Eidgenössisches Grundbuch

Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Erste Abteilung: Einführungs- und Übergangsbestimmungen - Zweiter Abschnitt: Zum neuen Gesetz
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§ 368 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Eidgenössisches Grundbuch

1. Über die Anlage des Eidgenössischen Grundbuches für die neu vermessenen Gemeinden erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen.

2. Das Obergericht kann die erforderlichen Weisungen für eine Bereinigung der bestehenden Grundbucheinträge nach Bundesrecht und für die Umwandlung kantonal-rechtlicher Grundpfandarten in solche des Bundesrechts erlassen.

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