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211.1 ZGB CH-SO

§ 366 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Lehen, Fideikommisse

Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Erste Abteilung: Einführungs- und Übergangsbestimmungen - Zweiter Abschnitt: Zum neuen Gesetz
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§ 366 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Lehen, Fideikommisse

1. Für obrigkeitliche oder ähnliche Lehen (Mannlehen), für Fideikommisse und Substitutionen, die beim Inkrafttreten des ZGB bestanden, gelten auch fernerhin die bisherigen Bestimmungen und Übungen.

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