211.1
ZGB
CH-SO
§ 366 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Lehen, Fideikommisse
Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Erste Abteilung: Einführungs- und Übergangsbestimmungen - Zweiter Abschnitt: Zum neuen Gesetz
§ 366 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Lehen, Fideikommisse
1. Für obrigkeitliche oder ähnliche Lehen (Mannlehen), für Fideikommisse und Substitutionen, die beim Inkrafttreten des ZGB bestanden, gelten auch fernerhin die bisherigen Bestimmungen und Übungen.