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211.1 ZGB CH-SO

§ 363 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. In Kraft bleibende Bestimmungen

Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Erste Abteilung: Einführungs- und Übergangsbestimmungen - Erster Abschnitt: Zum alten Gesetz
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§ 363 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. In Kraft bleibende Bestimmungen

1. Die in den §§ 363-400 des Einführungsgesetzes vom 10. Dezember 1911 enthaltenen Einführungs- und Übergangsbestimmungen bleiben, unter Vorbehalt der nachfolgenden Einführungs- und Übergangsbestimmungen zum neuen Gesetz, für die Tatbestände, auf die sie noch zutreffen, weiterhin in Kraft.

2. Durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird an den rechtlichen Verhältnissen der bestehenden Körperschaften öffentlichen Charakters, wie AIlmendgenossenschaften und ähnlicher Körperschaften, nichts geändert. Solche Körperschaften behalten, sofern sie ihre Statuten binnen 5 Jahren dem Regierungsrat zur Genehmigung vorlegen und diese erteilt wird, das Recht der Persönlichkeit, ohne dass eine Eintragung in das Handelsregister zu erfolgen hat.

3. In Kraft bleibt ausserdem § 260 (Bergbauregal) des Einführungsgesetzes vom 10. Dezember 1911.

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