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211.1 ZGB CH-SO

§ 362 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Dahinfallen der Vollmacht Art. 1162 Abs. 3 OR Einberufung der Gläubigerversammlung Art. 1165 Abs. 3 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere - Zweiter Abschnitt: Anleihensobligationen (Vierunddreissigster Titel des OR)
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§ 362 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Dahinfallen der Vollmacht Art. 1162 Abs. 3 OR Einberufung der Gläubigerversammlung Art. 1165 Abs. 3 OR

1. Der Amtsgerichtspräsident ist zuständig, die Vollmacht des Vertreters der Gläubigerversammlung als erloschen zu erklären und die Ermächtigung an die Anleihensgläubiger zur Einberufung der Gläubigerversammlung zu erteilen.

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