211.1
ZGB
CH-SO
§ 362 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Dahinfallen der Vollmacht Art. 1162 Abs. 3 OR Einberufung der Gläubigerversammlung Art. 1165 Abs. 3 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere - Zweiter Abschnitt: Anleihensobligationen (Vierunddreissigster Titel des OR)
§ 362 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Dahinfallen der Vollmacht Art. 1162 Abs. 3 OR Einberufung der Gläubigerversammlung Art. 1165 Abs. 3 OR
1. Der Amtsgerichtspräsident ist zuständig, die Vollmacht des Vertreters der Gläubigerversammlung als erloschen zu erklären und die Ermächtigung an die Anleihensgläubiger zur Einberufung der Gläubigerversammlung zu erteilen.