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211.1 ZGB CH-SO

§ 361 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Warenpapiere Art. 1155 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere - Erster Abschnitt: Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere (Dreiunddreissigster Titel des OR)
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§ 361 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Warenpapiere Art. 1155 OR

1. Die Ordnungsbussen gegenüber Lagerhaltern, die Warenpapiere ohne behördliche Bewilligung als Wertpapiere ausgeben, spricht der Regierungsrat aus.

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