211.1
ZGB
CH-SO
§ 361 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Warenpapiere Art. 1155 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere - Erster Abschnitt: Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere (Dreiunddreissigster Titel des OR)
§ 361 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Warenpapiere Art. 1155 OR
1. Die Ordnungsbussen gegenüber Lagerhaltern, die Warenpapiere ohne behördliche Bewilligung als Wertpapiere ausgeben, spricht der Regierungsrat aus.