211.1
ZGB
CH-SO
§ 360 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Wechselprotest Art. 1035, 1098 und 1143 Ziff. 9 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere - Erster Abschnitt: Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere (Dreiunddreissigster Titel des OR)
§ 360 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Wechselprotest Art. 1035, 1098 und 1143 Ziff. 9 OR
1. Der Wechselprotest wird durch den Amtschreiber, Betreibungs- und Konkursbeamten oder den Notar aufgenommen.