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211.1 ZGB CH-SO

§ 360 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Wechselprotest Art. 1035, 1098 und 1143 Ziff. 9 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere - Erster Abschnitt: Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere (Dreiunddreissigster Titel des OR)
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§ 360 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Wechselprotest Art. 1035, 1098 und 1143 Ziff. 9 OR

1. Der Wechselprotest wird durch den Amtschreiber, Betreibungs- und Konkursbeamten oder den Notar aufgenommen.

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