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211.1 ZGB CH-SO

§ 36 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Organisation des Zivilstandswesens, Art. 44 - 47 und 49 ZGB I. Verordnung

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
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§ 36 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 47 und 49 ZGB I. Verordnung

1. Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Entschädigung nebenamtlicher Zivilstandsbeamter und ihrer Stellvertreter sowie die Einrichtung und Beaufsichtigung der Zivilstandsämter werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.

2. Der Regierungsrat kann bestimmen, dass die Familienregister benachbarter Zivilstandskreise von einem einzigen Zivilstandsbeamten geführt werden; er kann auch die ganz oder teilweise zentrale Führung des Familienregisters beschliessen. Er hört die betroffenen Gemeinden vorher an.

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