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211.1 ZGB CH-SO

§ 359 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Kraftloserklärung Art. 971, 972, 977, 981-988, 1072-1080, 1098 und 1143 Ziff. 19 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere - Erster Abschnitt: Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere (Dreiunddreissigster Titel des OR)
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§ 359 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Kraftloserklärung Art. 971, 972, 977, 981-988, 1072-1080, 1098 und 1143 Ziff. 19 OR

1. Für die Kraftloserklärung von Wertpapieren ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

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