211.1
ZGB
CH-SO
§ 358 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Handelsregister, Führung und Aufsicht Art. 927 Abs. 3 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (Dreissigster Titel des OR)
§ 358 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Handelsregister, Führung und Aufsicht Art. 927 Abs. 3 OR
1. Das Handelsregister wird vom Amtschreiber geführt.
2. Die Aufsicht über die Führung des Handelsregisters wird durch das Obergericht ausgeübt.