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211.1 ZGB CH-SO

§ 358 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Handelsregister, Führung und Aufsicht Art. 927 Abs. 3 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (Dreissigster Titel des OR)
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§ 358 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Handelsregister, Führung und Aufsicht Art. 927 Abs. 3 OR

1. Das Handelsregister wird vom Amtschreiber geführt.

2. Die Aufsicht über die Führung des Handelsregisters wird durch das Obergericht ausgeübt.

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