211.1
ZGB
CH-SO
§ 356 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Amtsgericht
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft (Vierundzwanzigster bis neunundzwanzigster Titel des OR)
§ 356 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Amtsgericht
1. Das Amtsgericht ist zuständig
a)* ...
b)* zur Auflösung einer Aktiengesellschaft aus wichtigen Gründen sowie zur Auflösung einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft wegen ungenügender Mitgliederzahl, Fehlens der notwendigen Organe oder fehlender gesetzlicher oder statutarischer Voraussetzungen im Gründungszeitpunkt bei erheblicher Gefährdung oder Verletzung der Interessen der Gläubiger oder der Gesellschaft (Art. 643 Abs. 3, 731b, 779 Abs. 3, 736 Ziff. 4 und 821 Abs. 3 OR).