Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 354 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Anerkennung Art. 522 und 524 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zwölfter Abschnitt: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung (Zweiundzwanzigster Titel des OR)
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§ 354 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Anerkennung Art. 522 und 524 OR

1. Die Anerkennung einer Pfrundanstalt sowie die Genehmigung der für den Verpfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen und der Hausordnung der Pfrundanstalt spricht der Regierungsrat aus.

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