211.1
ZGB
CH-SO
§ 354 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Anerkennung Art. 522 und 524 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zwölfter Abschnitt: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung (Zweiundzwanzigster Titel des OR)
§ 354 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Anerkennung Art. 522 und 524 OR
1. Die Anerkennung einer Pfrundanstalt sowie die Genehmigung der für den Verpfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen und der Hausordnung der Pfrundanstalt spricht der Regierungsrat aus.