211.1
ZGB
CH-SO
§ 353 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Beurkundung des Verpfründungsvertrages Art. 522 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zwölfter Abschnitt: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung (Zweiundzwanzigster Titel des OR)
§ 353 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Beurkundung des Verpfründungsvertrages Art. 522 OR
1. Der Verpfründungsvertrag wird vom Amtschreiber oder einem Notar beurkundet. Überträgt der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück, so ist ausschliesslich der Amtschreiber nach § 5 zuständig.