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211.1 ZGB CH-SO

§ 353 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Beurkundung des Verpfründungsvertrages Art. 522 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zwölfter Abschnitt: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung (Zweiundzwanzigster Titel des OR)
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§ 353 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Beurkundung des Verpfründungsvertrages Art. 522 OR

1. Der Verpfründungsvertrag wird vom Amtschreiber oder einem Notar beurkundet. Überträgt der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück, so ist ausschliesslich der Amtschreiber nach § 5 zuständig.

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